
Ein Unternehmen in Indonesien mit indonesischem Ehepartner zu gründen, kann auf den ersten Blick einfach erscheinen, erfordert jedoch eine sorgfältige rechtliche Strukturierung.
Unternehmen in Indonesien mit indonesischem Ehepartner gründen
Wer als Ausländer mit einem indonesischen Ehepartner in Indonesien lebt oder dorthin umziehen möchte, denkt häufig auch über eine eigene Geschäftstätigkeit nach.
Auf den ersten Blick erscheint eine einfache Lösung naheliegend: Der indonesische Ehepartner gründet die Gesellschaft, während der ausländische Ehepartner das Kapital bereitstellt.
Rechtlich ist die Situation jedoch komplexer. Gesellschaftsrecht, Investitionsrecht, eheliches Vermögen, Aufenthaltsstatus und Geschäftslizenzen sollten von Anfang an gemeinsam geprüft werden.
Inhaltsverzeichnis
- Ehe bedeutet nicht automatisch Unternehmensbeteiligung
- Geschäftstätigkeit und KBLI zuerst bestimmen
- Wer stellt das Kapital bereit?
- Vorsicht bei Nominee-Strukturen
- Eheliches Vermögen beachten
- Aufenthaltsstatus und operative Rolle
- Rechtliche Struktur vor der Investition
1. Ehe bedeutet nicht automatisch Unternehmensbeteiligung
Die Ehe mit einer indonesischen Staatsangehörigen oder einem indonesischen Staatsangehörigen gibt einem ausländischen Ehepartner nicht automatisch dieselben gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten wie einem indonesischen Staatsbürger.
Sobald ein Ausländer formell Anteile an einer indonesischen Gesellschaft hält, kann die Gesellschaft in den Bereich der ausländischen Direktinvestition, der sogenannten PT PMA, fallen.
Welche Struktur geeignet ist, hängt insbesondere von der konkreten Geschäftstätigkeit, dem Investitionsvolumen und den sektoralen Vorschriften ab.
Einen allgemeinen Überblick hierzu finden Sie in unserem Beitrag Investieren in Indonesien: Chancen, Risiken und rechtssichere Strukturen für deutschsprachige Investoren.
2. Geschäftstätigkeit und KBLI zuerst bestimmen
Vor der Gesellschaftsgründung sollte geklärt werden:
Was soll das Unternehmen tatsächlich tun?
Eine Tätigkeit im Bereich Wartung, Reparatur, Installation oder technische Dienstleistungen kann unterschiedlichen indonesischen Geschäftsklassifikationen (KBLI) unterliegen.
Der richtige KBLI-Code beeinflusst unter anderem die zulässige Geschäftstätigkeit, die Risikokategorie und die erforderlichen Genehmigungen im indonesischen OSS-System.
Informationen zum risikobasierten Lizenzierungssystem stellt auch das staatliche OSS Indonesia bereit. Die konkrete Einordnung sollte jedoch vor der Gründung rechtlich geprüft werden.
3. Wer stellt das Kapital bereit?
Besonders sensibel wird die Situation, wenn der indonesische Ehepartner formal Eigentümer der Gesellschaft ist, das Geld jedoch vom ausländischen Ehepartner stammt.
Hier muss die Rechtsnatur der Zahlung eindeutig sein.
Handelt es sich um:
- ein Darlehen,
- eine Investition,
- eine Schenkung,
- oder eine andere Finanzierungsform?
Ein echtes Darlehen kann dem ausländischen Ehepartner vertragliche Rückzahlungsansprüche geben. Es macht ihn jedoch nicht automatisch zum Gesellschafter.
Gerade deshalb sollten Finanzierungsvereinbarungen schriftlich, nachvollziehbar und mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Struktur übereinstimmend gestaltet werden.
4. Vorsicht bei Nominee-Strukturen
Problematisch wird es, wenn der indonesische Ehepartner nur formal als Anteilseigner eingetragen wird, während der Ausländer aufgrund privater Vereinbarungen als tatsächlicher Eigentümer behandelt werden soll.
Artikel 33 des indonesischen Investitionsgesetzes Nr. 25/2007 verbietet Vereinbarungen, nach denen Gesellschaftsanteile für und im Namen einer anderen Person gehalten werden. Solche Vereinbarungen können kraft Gesetzes nichtig sein. Auch die indonesische Staatsanwaltschaft weist auf dieses Verbot ausdrücklich hin.
Deshalb sollte eine Finanzierungsvereinbarung nicht als verdeckte Konstruktion zur Umgehung ausländischer Beteiligungsregeln verwendet werden.
5. Eheliches Vermögen beachten
Auch das indonesische Eherecht kann eine wichtige Rolle spielen.
Vermögen, das während der Ehe erworben wird, kann grundsätzlich Teil des gemeinsamen ehelichen Vermögens sein. Deshalb sollten die Herkunft des Kapitals, die Finanzierung der Gesellschaft und bestehende Ehevereinbarungen geprüft werden.
Besonders relevant ist die Entscheidung des indonesischen Verfassungsgerichts Nr. 69/PUU-XIII/2015, nach der eine Ehevereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen auch während einer bestehenden Ehe geschlossen werden kann.
6. Aufenthaltsstatus und operative Rolle
Ein ausländischer Ehepartner sollte außerdem nicht davon ausgehen, dass die Finanzierung eines Unternehmens automatisch das Recht gibt, das Unternehmen täglich zu führen oder darin zu arbeiten.
Gesellschaftsrechtliche Stellung, Beschäftigung, Aufenthaltsstatus und Arbeitserlaubnis sind unterschiedliche Rechtsfragen.
Wer nach Medan oder Nord-Sumatra zieht, sollte diese Fragen deshalb frühzeitig prüfen. Weitere Hinweise finden Sie in unserem Beitrag Rechtliche Hilfe für Ausländer in Medan und Nord-Sumatra.
7. Rechtliche Struktur vor der Investition
Der wichtigste Grundsatz lautet:
Nicht zuerst die Gesellschaft gründen und erst danach über die rechtliche Struktur nachdenken.
Geschäftstätigkeit, Eigentumsstruktur, Finanzierung, eheliches Vermögen, Verträge, Aufenthaltsstatus und Lizenzen sollten als ein zusammenhängendes rechtliches Modell geprüft werden.
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Autor
Dr. Padriadi Wiharjokusumo, S.S., S.H., M.H. ist indonesischer Advokat, Rechtsberater und Hochschuldozent in Medan. Seine Arbeit verbindet anwaltliche Praxis und akademische Rechtsanalyse mit der Beratung nationaler und internationaler Mandanten in gesellschaftsrechtlichen, investitionsrechtlichen, vertraglichen und grenzüberschreitenden Angelegenheiten.
Haftungsausschluss
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Die rechtliche Bewertung hängt vom konkreten Geschäftsfeld, der Gesellschaftsstruktur, dem Aufenthaltsstatus und den Umständen des jeweiligen Falls ab.
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